Ob ein Hilfsmittel bezahlt wird – und von wem – ist eine der häufigsten Fragen im Pflegealltag. Die kurze Antwort: Es kommt darauf an, ob es ein Hilfsmittel der Krankenkasse oder ein Pflegehilfsmittel der Pflegekasse ist. Dieser Ratgeber erklärt den Unterschied verständlich, nennt die aktuellen Beträge für 2026 und zeigt, wie Sie Zuschüsse beantragen.
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung. Maßgeblich ist immer die Entscheidung Ihrer Kranken- bzw. Pflegekasse im Einzelfall. Beträge werden regelmäßig angepasst (Stand: 2026).
Wer zahlt was? Die Kurzübersicht
| Krankenkasse | Pflegekasse | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 33 SGB V | § 40 SGB XI |
| Auslöser | Ärztliche Verordnung (Rezept) | Anerkannter Pflegegrad + Pflege zu Hause |
| Zweck | Krankheit behandeln, Behinderung ausgleichen | Pflege erleichtern, Selbstständigkeit erhalten |
| Beispiele | Rollator, Rollstuhl, Hörhilfen, Inkontinenzmaterial | Verbrauchshilfsmittel, Pflegebett, Badumbau |
| Pflegegrad nötig? | Nein | Ja (ab Pflegegrad 1) |
Inhalt
- Das Grundprinzip: Krankenkasse oder Pflegekasse
- Hilfsmittel über die Krankenkasse (§ 33 SGB V)
- Pflegehilfsmittel über die Pflegekasse (§ 40 SGB XI)
- Was kostet mich das? Zuzahlungen im Überblick
- Befreiung von Zuzahlungen (Belastungsgrenze)
- Pflegegrade 1 bis 5: Wer bekommt was?
- Schritt für Schritt: So beantragen Sie
- Häufige Fragen
Das Grundprinzip: Krankenkasse oder Pflegekasse
Es gibt zwei Töpfe mit zwei unterschiedlichen Auslösern:
- Hilfsmittel (§ 33 SGB V) werden von der Krankenkasse übernommen. Der Auslöser ist eine ärztliche Verordnung. Ziel ist, eine Krankheit zu behandeln, einer Behinderung vorzubeugen oder sie auszugleichen. Ein Pflegegrad ist nicht erforderlich – ein Rollator etwa wird über die Krankenkasse verordnet.
- Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI) werden von der Pflegekasse übernommen. Der Auslöser ist ein anerkannter Pflegegrad und Pflege zu Hause. Ziel ist, die Pflege zu erleichtern und die Selbstständigkeit zu erhalten.
Manche Produkte lassen sich je nach Situation dem einen oder anderen Bereich zuordnen. Die Unterscheidung „Rezept = Krankenkasse, Pflegegrad = Pflegekasse” ist aber das richtige Grundmodell.
Hilfsmittel über die Krankenkasse (§ 33 SGB V)
Hilfsmittel gleichen eine körperliche Einschränkung aus oder sichern den Behandlungserfolg. Dazu gehören zum Beispiel Gehhilfen wie der Rollator, Rollstühle, Hörhilfen, Sehhilfen, Prothesen oder Inkontinenzmaterial.
So läuft es ab:
- Die Ärztin oder der Arzt stellt eine Verordnung (Rezept) aus.
- Sie lösen das Rezept bei einem Vertragspartner der Krankenkasse ein (z. B. Sanitätshaus).
- Sie zahlen die gesetzliche Zuzahlung (siehe unten).
Hilfsmittelverzeichnis und Hilfsmittelnummer: Der GKV-Spitzenverband führt ein Hilfsmittelverzeichnis mit einer eindeutigen Hilfsmittelnummer je Produkt (§ 139 SGB V). Wichtig und oft missverstanden: Dieses Verzeichnis ist eine Orientierungshilfe, keine abschließende Positivliste. Ein medizinisch notwendiges Hilfsmittel darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil es dort nicht gelistet ist. Eine Listung erleichtert die Genehmigung in der Praxis aber deutlich.
Mehrkosten: Möchten Sie ein höherwertiges Modell als das verordnete Standardhilfsmittel, können Sie die Differenz selbst zahlen (wirtschaftliche Aufzahlung).
Pflegehilfsmittel über die Pflegekasse (§ 40 SGB XI)
Wer einen Pflegegrad hat und zu Hause gepflegt wird, hat Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse. Drei Bereiche sind hier wichtig:
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – bis 42 Euro im Monat
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel übernimmt die Pflegekasse bis zu 42 Euro monatlich (§ 40 Abs. 2 SGB XI, Stand 2026). Dazu zählen etwa Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch, Desinfektionsmittel, Mundschutz und Schutzschürzen. Verfügbar ab Pflegegrad 1.
Technische Pflegehilfsmittel – z. B. Pflegebett
Technische Pflegehilfsmittel wie ein Pflegebett oder ein Hausnotruf werden häufig leihweise überlassen – dann fällt keine Zuzahlung an. Wird eine Zuzahlung erhoben, beträgt sie 10 Prozent, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 3 SGB XI).
Zuschuss für Umbauten – bis 4.180 Euro je Maßnahme
Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – etwa ein barrierefreies Bad, fest montierte Haltegriffe oder den Abbau von Türschwellen – zahlt die Pflegekasse bis zu 4.180 Euro je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Leben mehrere Anspruchsberechtigte im Haushalt, sind es bis zu 16.720 Euro. Verfügbar ab Pflegegrad 1.
Wichtig: Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten gestellt und genehmigt werden – nachträglich ist der Zuschuss in der Regel verloren.
Was kostet mich das? Zuzahlungen im Überblick
Je nach Topf gelten unterschiedliche Zuzahlungsregeln:
| Leistung | Zuzahlung | Grundlage |
|---|---|---|
| Hilfsmittel (Krankenkasse) | 10 %, mind. 5 €, höchstens 10 € | § 61 SGB V |
| Verbrauchshilfsmittel (Krankenkasse) | 10 %, höchstens 10 € pro Monat | § 33 Abs. 8 SGB V |
| Technische Pflegehilfsmittel (Pflegekasse) | 10 %, höchstens 25 € je Hilfsmittel | § 40 Abs. 3 SGB XI |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | keine (bis 42 €/Monat) | § 40 Abs. 2 SGB XI |
Die Zuzahlung ist nie höher als der tatsächliche Preis. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Zuzahlung befreit.
Befreiung von Zuzahlungen (Belastungsgrenze)
Ihre Zuzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres sind gedeckelt (§ 62 SGB V):
- auf 2 Prozent Ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt,
- auf 1 Prozent bei schwerwiegend chronisch Kranken.
Sammeln Sie alle Quittungen über gezahlte Zuzahlungen. Ist Ihre persönliche Grenze erreicht, stellt die Krankenkasse eine Befreiung für den Rest des Jahres aus. Viele Kassen bieten auch an, den Jahresbetrag im Voraus zu zahlen und sich sofort befreien zu lassen.
Pflegegrade 1 bis 5: Wer bekommt was?
Ein verbreiteter Irrtum ist, dass Pflegegrad 1 „nichts bringt”. Tatsächlich schaltet schon Pflegegrad 1 mehrere Leistungen frei:
| Leistung | Ab Pflegegrad |
|---|---|
| Entlastungsbetrag (131 €/Monat, Stand 2026) | 1 |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (42 €/Monat) | 1 |
| Zuschuss Umbauten (bis 4.180 €) | 1 |
| Technische Pflegehilfsmittel (z. B. Pflegebett) | 1 |
| Pflegegeld / volle ambulante Sachleistungen | 2 |
Der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat (§ 45b SGB XI) steht allen Pflegegraden zu und kann z. B. für Betreuungs- und Entlastungsangebote genutzt werden. Nicht genutzte Beträge verfallen erst am Ende des folgenden Halbjahres.
Schritt für Schritt: So beantragen Sie
Hilfsmittel (Krankenkasse):
- Arzttermin – Verordnung ausstellen lassen.
- Rezept beim Sanitätshaus/Vertragspartner einreichen.
- Genehmigung abwarten, Hilfsmittel erhalten, Zuzahlung leisten.
Pflegehilfsmittel & Umbauten (Pflegekasse):
- Pflegegrad muss vorliegen (sonst zuerst beantragen).
- Antrag bei der Pflegekasse stellen – bei Umbauten vor Baubeginn.
- Für Verbrauchshilfsmittel genügt oft ein einfacher Antrag bzw. eine Belieferung über einen Anbieter.
Häufige Fragen
Was zahlt die Krankenkasse, was die Pflegekasse?
Die Krankenkasse zahlt Hilfsmittel nach § 33 SGB V, wenn ein Arzt sie verordnet (Rezept) – zum Beispiel Rollator, Rollstuhl, Hörhilfen oder Inkontinenzmaterial. Ein Pflegegrad ist dafür nicht nötig. Die Pflegekasse zahlt Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI, wenn ein anerkannter Pflegegrad vorliegt und zu Hause gepflegt wird – etwa Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, einen Zuschuss für Umbauten oder ein Pflegebett.
Bekomme ich einen Rollator auf Rezept? Was muss ich zuzahlen?
Ja. Ein Rollator ist ein Hilfsmittel der Krankenkasse (§ 33 SGB V) und wird ärztlich verordnet. Sie zahlen die gesetzliche Zuzahlung von 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro – bei einem verordneten Standardmodell also maximal 10 Euro. Wählen Sie ein teureres Modell, tragen Sie die Mehrkosten selbst.
Ab welchem Pflegegrad gibt es Zuschüsse für Hilfsmittel und Umbauten?
Bereits ab Pflegegrad 1. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (bis 42 Euro im Monat), der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (bis 4.180 Euro je Maßnahme) und der Entlastungsbetrag (131 Euro im Monat, Stand 2026) stehen allen Pflegegraden 1 bis 5 zu. Pflegegeld und die vollen ambulanten Sachleistungen gibt es dagegen erst ab Pflegegrad 2.
Was sind die 42 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?
Wer zu Hause gepflegt wird und mindestens Pflegegrad 1 hat, bekommt von der Pflegekasse zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis zu einem Wert von 42 Euro im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Dazu zählen etwa Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch, Desinfektionsmittel und Mundschutz. Die Leistung wird bei der Pflegekasse beantragt.
Wie hoch ist der Zuschuss für ein barrierefreies Bad oder Haltegriffe?
Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zahlt die Pflegekasse bei vorliegendem Pflegegrad bis zu 4.180 Euro je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Leben mehrere Anspruchsberechtigte im Haushalt, sind es bis zu 16.720 Euro. Wichtig: Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten genehmigt werden.
Zahlt die Kasse nur Produkte mit Hilfsmittelnummer?
Nicht zwingend. Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands ist eine Orientierungshilfe, aber keine abschließende Positivliste. Ein medizinisch notwendiges Hilfsmittel darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil es keine Hilfsmittelnummer hat. In der Praxis erleichtert eine Listung die Genehmigung jedoch erheblich.
Wie werde ich von Zuzahlungen befreit?
Ihre Zuzahlungen sind auf eine Belastungsgrenze gedeckelt: 2 Prozent Ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei schwerwiegend chronisch Kranken 1 Prozent (§ 62 SGB V). Sammeln Sie Ihre Quittungen; ist die Grenze erreicht, stellt die Krankenkasse für den Rest des Jahres eine Befreiung aus.
Bekomme ich als Pflegegrad 1 schon Leistungen?
Ja, mehr als viele denken. Pflegegrad 1 eröffnet den Entlastungsbetrag (131 Euro/Monat), die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (42 Euro/Monat), den Zuschuss für Umbauten (bis 4.180 Euro) und technische Pflegehilfsmittel. Kein Anspruch besteht bei Pflegegrad 1 auf Pflegegeld und die vollen ambulanten Sachleistungen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 33 SGB V – Hilfsmittel (inkl. Zuzahlung Abs. 8)
- § 61 SGB V – Zuzahlungen
- § 62 SGB V – Belastungsgrenze
- § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel & wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- Bundesgesundheitsministerium – Zuschüsse zur Wohnungsanpassung
- GKV-Spitzenverband – Hilfsmittelverzeichnis
Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an Ihre Kranken- oder Pflegekasse. Alle Beträge Stand 2026; gesetzliche Werte werden regelmäßig angepasst.